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Bayerisches KULAP-Programm 2024

Von 15.01.2024 bis 22.02.2024 können bayerische Betriebe das neue KULAP-Programm beantragen.

Nachstehend ein Auszug der angebotenen Förderprogramme

K30 bis K34 – Vielfältige Fruchtfolgen

Für alle KULAP-Fruchtfolgeprogramme (K30-K34) gilt:

  • Basis sind die Vorgaben der GAP Ökoregelung (ÖR) 2-Fruchtfolge mit Ausnahme der Verpflichtung zum Anbau von 10% Leguminosen
  • Förderfähig ist Ackerland mit Ausnahme von Brachen
  • Mind. 5 verschiedene Hauptfruchtarten
  • Mind. 10% der AF je Hauptfruchtart, max. 30%
  • Bei mehr als 5 Hauptfruchtarten: Zusammenfassen möglich
  • Max. 66% Getreide
  • Die KULAP-Fruchtfolgen sind in Kombination mit der ÖR 2-Fruchtfolge, aber auch solo beantragbar.
  • Der Fördersatz der KULAP-Maßnahme bleibt unabhängig von der Beantragung der ÖR 2 immer konstant: KEIN reduzierter Fördersatz in Kombination, aber auch kein höherer Fördersatz bei ausschließlicher Beantragung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM).

K30 – Vielfältige Fruchtfolge mit großkörnigen Leguminosen

In dieser Fruchtfolgemaßnahme gilt zusätzlich folgende Verpflichtung:

  • Großkörnige Leguminosen (oder ein Gemenge, das großkörnige Leguminosen enthält), müssen jährlich auf mind. 10% der Ackerfläche angebaut werden.
  • Nicht kombinierbar mit O10-Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb
  • Prämie: 60 € je ha
  • Geeignet ist hierfür die Saatgutmischung LandGreen EWG 110

K31 – Vielfältige Fruchtfolge mit alten Kulturarten

In dieser Fruchtfolgemaßnahme gelten zusätzlich folgende Verpflichtungen:

  • Alte Kulturen gemäß Kulturartenliste müssen jährlich auf mind. 10% der Ackerfläche angebaut werden.
  • Die Hauptfrüchte mit den NC 118, 119, 181-183, 292, 341, 393, 706 müssen zwingend zur Körnergewinnung verwendet werden.
  • Nicht kombinierbar mit O10-Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb
  • Prämie: 85 € je ha

K32 – Vielfältige Fruchtfolge mit blühenden Kulturen

In dieser Fruchtfolgemaßnahme gilt zusätzlich folgende Verpflichtung:

  • Blühende Kulturen gemäß Kulturartenliste müssen jährlich auf mind. 30% der Ackerfläche angebaut werden.
  • Nicht kombinierbar mit O10-Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb.
  • Prämie: 115 € je ha

K33 – Vielfältige Fruchtfolge zum Humuserhalt

In dieser Fruchtfolgemaßnahme gelten zusätzlich folgende Verpflichtungen:

  • Insgesamt max. 20% der Ackerfläche aus Kartoffeln, Mais und Zuckerrüben
  • Insgesamt mind. 40% aus der Kulturgruppe Ackerfutter (NC 421- 425) sowie die NCs 428, 430, die Samenvermehrungen NC 912, 921 und 922, Chinaschilf (Miscanthus, NC 852), Riesenweizengras (Szarvasigras, NC 853), Rohrglanzgras (NC 854), Grünbrache im Ökolandbau (NC 941), wobei die sonstigen Beschränkungen für eine Hauptfrucht einzuhalten sind.
  • Im Betrieb müssen betriebseigene organische Düngemittel anfallen oder aufgenommen werden.
  • Voll kombinierbar mit O10-Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb.
  • Prämie: 340 € je ha
  • Geeignete Saatgutmischungen finden Sie hier:
    Saatgutmischungen konventionell
    Saatgutmischungen öko

K48 – Winterbegrünung mit wildtiergerechten Saaten

  • Ansaat mit einer „Äsungs- und Deckungsmischung“ gemäß QBB
  • Eine Winterbegrünung ist im Anschluss an eine Nutzung als Ackerfutter mit dem NC 421 bis 443 bzw. als Samenvermehrung (NC 912, 921, 922) oder als Grünbrache (NC 941) oder bei aus der Erzeugung genommenen Flächen (NC 545, 560, 590, 591) nicht förderfähig.
  • Bis Vegetationsende muss ein für eine erosions- und nitratmindernde Wirkung ausreichender Pflanzenbestand vorhanden sein.
  • Die Aussaat muss bis spätestens 01.09. erfolgen.
  • Ab der Aussaat der Zwischenfrucht ist KEIN chemischer Pflanzenschutz zur Behandlung der Zwischenfrucht zulässig.
  • Die Beseitigung des aus der Zwischenfrucht/Untersaat entstandenen Aufwuchses darf nur mechanisch erfolgen.
  • Sowohl eine Nutzung als auch Bearbeitung (wie z. B. Walzen), Einarbeitung bzw. Mulchen des Aufwuchses darf frühestens nach dem 15.02. des Folgejahres erfolgen.
  • Die Winterbegrünung mit Wildsaaten ist auf max. 10 ha im Betrieb förderfähig.
  • Der im Grundantrag festgelegte Flächenumfang darf jährlich um max. 20% unterschritten werden und kann nur durch Flächen in Bayern erfüllt werden.
  • Die Begrünungsansaat kann nur auf einer Fläche erfolgen, die im jeweiligen Jahr mit einer Hauptfrucht bestellt und im aktuellen FNN des Antragstellers erfasst war.
  • Prämie: 80 € je ha

K52 – Anbau von Wildpflanzenmischungen

  • Gefördert wird die Anlage und Pflege von mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenmischungen auf Ackerland.
  • Die Wildpflanzenflächen werden mit standortangepassten Saatgutmischungen bestellt, die Insekten und anderen Wildtieren als Wirt-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Liste der Mischungen siehe LfL/LWG-Homepage.
  • Die Ernte darf nicht vor dem 15. Juli erfolgen.
  • Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Ausnahme eines Herbizideinsatzes zur Etablierung der Wildpflanzen im Aussaatjahr zu verzichten.
  • Im Ansaatjahr kann – in den darauf folgenden Jahren muss – eine Ernte des Aufwuchses erfolgen.
  • Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen,
    • dass Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen,
    • dass ein Schröpfschnitt vorgenommen wird,
    • dass wegen höherer Gewalt bzw. besonderer Umstände (extreme Trockenheit, Unbefahrbarkeit der Fläche) auf die Ernte verzichtet wird, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist.
  • Es ist zulässig, einen Teilstreifen von max. 10% des Schlages insbesondere zur Förderung von Insekten und anderen Wildtieren stehen zu lassen.
  • Prämie: 450 € je ha

K56 – Mehrjährige Blühflächen

  • Die Förderfläche ist im Frühjahr des ersten Verpflichtungsjahres mit speziellem Saatgut gemäß der „Qualitätsblühmischungen Bayern“ (QBB) einzusäen (vgl. Beratungshinweise LfL).
  • Nach der Aussaat sind während des gesamten Verpflichtungszeitraums grundsätzlich weder ein Befahren, Bearbeiten noch eine Nutzung (z. B. Futternutzung, Verwertung in Biogasanlagen) zulässig.
  • Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr der Aussaat nicht, ist das AELF darüber zu informieren und die Fläche spätestens im Frühjahr des Folgejahres neu zu bestellen.
  • Strukturreiche Aufwertungen der Flächen (z. B. beetle banks, Schaffung von Rohboden, usw.) sind möglich, aber generell nur in Absprache mit der örtlichen Wildlebensraumberatung.
  • Die Berechnung der maßgeblichen EMZ für das jeweilige Feldstück wird nach den Flächenangaben des Antragstellers bzw. nach den ermittelten Flächen durchgeführt.
  • Eine Nach- bzw. Neuansaat ist zur Vermeidung einer starken Verunkrautung bzw. beim Auftreten von Problemunkräutern in Absprache mit der örtlichen Wildlebensraumberatung erlaubt.
  • Prämie:
    1. Stufe < 3.500 EMZ 400€ je ha
    2. Stufe 3.501 bis 4.500 EMZ 550€ je ha
    3. Stufe 4.501 bis 5.500 EMZ 700€ je ha
    4. Stufe 5.501 bis 6.500 EMZ 900€ je ha
    5. Stufe > 6.500 EMZ 1.100€ je ha
  • Förderfähige Fläche je Betrieb ohne weitere Beschränkungen: 3 ha
  • Maximal förderfähige Fläche je Betrieb: 10 ha
  • Mehr als 3 ha nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Ackerfläche: 10% der Ackerfläche förderfähig
  • 20 ha AF à 10 % = 2 ha à max. förderfähig: 3 ha
  • 30 ha AF à 10 % = 3 ha à max. förderfähig: 3 ha
  • 50 ha AF à 10 % = 5 ha à max. förderfähig: 5 ha
  • 100 ha AF à 10 % = 10 ha à max. förderfähig: 10 ha
  • 150 ha AF à 10 % = 15 ha à max. förderfähig: 10 ha

Die Regelung erfüllt die Anforderungen flächenschwacher und –starker Betriebe gleichermaßen.