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AGB

Geschäftsbedingungen der Bayerischen Futtersaatbau GmbH

Für alle Waren, die der Kunde im Online-Shop der Bayerischen Futtersaatbau GmbH bezieht, gelten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens die Besonderen Geschäftsbedingungen (E-Commerce) in ihrer jeweils gültigen Fassung ergänzend. Für den Kauf von Saatgut gelten zusätzlich die Besonderen Geschäftsbedingungen (Saatgut).

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bayerischen Futtersaatbau GmbH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bayerischen Futtersaatbau GmbH („Unternehmen“) sind Bestandteil aller Verträge. Für Verträge im Online-Handel gelten ergänzend die Besonderen Geschäftsbedingungen (E- Commerce). Für den Verkauf von Saatgut gelten zusätzlich die Besonderen Geschäftsbedingungen Saatgut (siehe unten). Sie finden diese auch im Aushang unserer Geschäftsstellen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Unternehmens gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

  1. Preise. Alle Preise verstehen sich ab Ismaning, bzw. Sitz der liefernden Niederlassung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Die Geltungsdauer unserer befristeten Angebote erfahren Sie jeweils dort, wo sie im Shop dargestellt werden. Alle Preise enthalten die gesetzliche deutsche Mehrwertsteuer (derzeit 7% oder 19%). Bitte beachten Sie, dass bei Lieferungen nach Österreich die österreichische Mehrwertsteuer (derzeit 13% oder 20%) erst im Warenkorb, bei Angabe des Lieferlandes Österreich angezeigt wird. Dadurch erhöht sich der Bruttopreis.
  2. Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verpackung und Paletten werden, sofern nicht getauscht, handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmens-Betrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein.
  3. Lieferfrist. Ereignisse aller Art, die vom Unternehmen nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren usw.), entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt.
  4. Gewährleistung, Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öff.-rechtl. Sondervermögen, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB; der Anspruch auf Nachlieferung ist ausgeschlossen.
  5. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
  6. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen. Andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden Mahnspesen und Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet.
  7. Umsatzsteuerfreie Lieferung. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an das Unternehmen hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
  8. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
  9. Warenrücksendung und Rückgabe. Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens zehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Streckenartikel), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
  10. Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
  11. Erfüllungsort ist Ismaning.
  12. Datenschutz. Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist die Bayerische Futtersaatbau GmbH, Max-von-Eyth-Str. 2-4, 85737 Ismaning, Tel. 089/962435-0, E-Mail: datenschutz@bsv-saaten.com. Personenbezogene Daten werden zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen verarbeitet. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittelung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister, Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z.B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z.B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6, Abs. 1 DSGVO. Nähere Informationen zum Datenschutz und den Rechten als Betroffener erhalten Sie in unter https://bsv-saaten.de/rechtliches/datenschutz.
  13. Eigentumsvorbehalt. Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
  14. Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für gerichtliche Mahnverfahren – und gegenüber Vollkaufleuten bei allen Rechtsstreitigkeiten – ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die liefernde Betriebsstätte des Unternehmens ihren Sitz hat.

Besondere Geschäftsbedingungen der Bayerischen Futtersaatbau GmbH für die Geschäftsabwicklung im eCommerce

  1. Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Bayerischen Futtersaatbau GmbH ("Unternehmen") und Verbrauchern, die über unsere Homepage/Onlineshop Waren kaufen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Vertragsschluss
    2.1 Die Angebote im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an Sie dar, Waren zu bestellen.
    2.2 Sie können ein oder mehrere Produkte in den Warenkorb legen. Im Laufe des Bestellprozesses geben Sie Ihre Daten und Wünsche bzgl. Zahlungsart, Liefermodalitäten etc. ein. Erst mit dem Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Die unverzüglich per E-Mail erfolgende Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Erst mit dem Versand der bestellten Ware an Sie und mit der Versandbestätigung per E-Mail kommt der Kauvertrag zustande. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Ihr Angebot zum Vertragsschluss anzunehmen.
    2.3 Bestellungen und Lieferungen sind jederzeit nur innerhalb Deutschlands und Österreichs möglich. Der Verkauf der Ware erfolgt nur in haushaltsüblichen Mengen.
  3. Widerrufsrecht
    Als Verbraucher steht Ihnen ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:

    Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht
    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Warenlieferung in Besitz genommen haben bzw. hat.
    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns BSV Saaten Bayerische Futtersaatbau GmbH, Max-von-Eyth-Str. 2-4, 85737 Ismaning, info@bsv-saaten.de, Telefon: 089/962435-0, Telefax: 089/962435-50 mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    Folgen des Widerrufs
    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
    Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
    Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

    Muster-Widerrufsformular
    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

    An
    BSV Saaten
    Bayerische Futtersaatbau GmbH
    Max-von-Eyth-Str. 2-4
    D-85737 Ismaning
    Fax: 089/962435-50
    E-Mail: info@bsv-saaten.de

    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
    ______________________________________________________________________________________________

    Bestellt am ___________________ (*)/erhalten am _______________________(*)

    Name des/der Verbraucher(s) ______________________________________

    Anschrift des/der Verbraucher(s)
    _________________________________
    _________________________________
    _________________________________
    __________________________________________________________________________

    Datum Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
    _____________________________________________________________________________
    (*) Unzutreffendes streichen
  4. Kundeninformation: Speicherung Ihrer Bestelldaten
    Ihre Bestellung mit Einzelheiten zum geschlossenen Vertrag (z.B. Art des Produkts, Preis etc.) wird von uns gespeichert. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verwertet. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
  5. Kundeninformation: Korrekturhinweis
    Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung jederzeit mit der Löschtaste berichtigen. Wir informieren Sie auf dem Weg durch den Bestellprozess über weitere Korrekturmöglichkeiten. Den Bestellprozess können Sie auch jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters komplett beenden.
  6. Preise und Versandkosten
    Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Die Geltungsdauer unserer befristeten Angebote erfahren Sie jeweils dort, wo sie im Shop dargestellt werden. Alle Preise enthalten die gesetzliche deutsche Mehrwertsteuer (derzeit 7% oder 19%). Bitte beachten Sie, dass bei Lieferungen nach Österreich die österreichische Mehrwertsteuer (derzeit 13% oder 20%) erst im Warenkorb, bei Angabe des Lieferlandes Österreich angezeigt wird. Dadurch erhöht sich der Bruttopreis.
    Wir liefern ab einem Mindestbestellwert von EUR 10,00 (exklusive Versandgebühren). Die Versandgebühren entnehmen Sie bitte der Fußzeile "Versandkosten".
    Sollte aus technischen oder logistischen Gründen eine Versendung in mehreren Etappen erfolgen, wird die Versandkostenbeteiligung nur einmal berechnet.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens.
  8. Lieferung
    Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Eventuelle Angaben unsererseits über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise ein Liefertermin verbindlich zwischen Ihnen und uns vereinbart wurde.
  9. Zahlung
    Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse oder Lastschrift.
    Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
    Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.
    Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
  10. DatenschutzIhre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verwertet. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
  11. Alternative Streitbeilegung (VSBG): Das Unternehmen nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Besondere Geschäftsbedingungen der Bayerischen Futtersaatbau GmbH für den Verkauf von Saatgut

Zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bayerischen Futtersaatbau GmbH („Unternehmen“) gelten nachfolgende Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaat. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

  1. Lieferung und Liefertermine (Saatgut)
    1.1 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Kunde unaufgefordert dem Unternehmen spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn es dem Kunden eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.
    1.2 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Unternehmen zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 1.4 als vereinbart.
    1.3 Ist vereinbart, dass der Kunde die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.1 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat das Unternehmen dem Kunden eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.1 mit Ausnahme des ersten Satzes.
    1.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klause: „Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung; bei der Klausel „Prompt“, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung; bei der Klausel „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum einschließlich 10.; bei der Klausel „Mitte eines Monats“ in der Zeit vom 11. bis zum einschließlich 20.; bei der Klausel „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Monatsende; bei der Klausel „Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.
    1.5 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.
    1.6 Der Kunde ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
    1.7 Der Kunde kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn das Unternehmen bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Unternehmens unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 1.5 gilt Satz 1, wenn das Unternehmen bis zu zehn von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zu wenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
    1.8 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt das Unternehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Unternehmens zur Lieferung, wenn es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    - der Vorlieferant, mit dem das Unternehmen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Kunden zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Unternehmens nicht nachkommt;
    - die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;
    - Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Eine Verpflichtung des Unternehmens zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 1.7.
  2. Behandlung des Saatgutes
    2.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
    2.2 Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 5.2 in Betracht.
  3. Sofortfälligstellung und Unsicherheitseinrede
    Wird dem Unternehmen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist das Unternehmen befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist das Unternehmen nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  4. Beschaffenheit
    4.1 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - Sorten, die nicht den Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts unterliegen.
    Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
    4.2 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
    - Das Saatgut ist art- und sortenecht;
    - In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Saatgutverordnung vorn 21.01.1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
    Ausgenommen davon ist die Lieferung Wildpflanzensaatgut, sofern die Lieferung solchen Saatgutes vereinbart ist.
    4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Das Unternehmen liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden.
  5. Musterziehung
    5.1 Entdeckt der Kunde nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 5.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn das Unternehmen den Mangel schriftlich anerkannt hat.
    5.2 Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Vorschriften zu Probeentnahmen des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an das Unternehmen zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Kunden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Kunden zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Kunden zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.
    5.3 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt das Unternehmen eine Mängelrüge des Kunden nicht unverzüglich an, so ist auf Veranlassung des Kunden unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der das Unternehmen und der Kunde hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den behaupteten Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.
  6. Verwendung des Saatgutes
    6.1 Der Kunde verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Kunde das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, bleiben hiervon unberührt.
    6.2 Verletzt der Kunde eine Verpflichtung nach Ziffer 6.1, so hat er auf Verlangen des Unternehmens oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen. Gleiches gilt für den Nachweis eines höheren Schadens durch den Sortenschutzinhaber. Hiervon unberührt bleiben weitergehenden Schadensersatzansprüche.
  7. Streitigkeiten
    7.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten nach dessen Verfahrensordnung oder durch ein ordentliches Gericht entschieden, Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht.
    7.2 Zuständig ist das Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk der Anspruchsgegner seinen Geschäftssitz hat.